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Kindergeld für Ausländer

Ausländer die in Deutschland leben, haben grundsätzlichen Anspruch auf Kindergeld. Damit das Kindergeld gezahlt wird, müssen allerdings einige Voraussetzungen erfüllt werden. Wir zeigen Ihnen in diesem Beitrag, was Sie genau beachten müssen.

Wann gibt es Kindergeld für Ausländerinnen und Ausländer?

Einen Anspruch auf Kindergeld haben grundsätzlich alle angehörige der EU-Staaten sowie aus der Schweiz, sofern sie in Deutschland ihren eigenen festen Wohnsitz haben oder erwerbstätig sind. Dabei unterscheidet Gesetzgeber grundsätzlich zwischen freizügigkeitsberechtigten und nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländerinnen und Ausländern. Doch was beduetet das und wo liegt der Unterschied? Wir klären auf.

Kindergeld für freizügigkeitsberechtigte Familien

Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Schweiz und des europäischen Wirtschaftsraums werden den freizügigkeitsberechtigten Familien zugeordnet und haben, genau wie Deutsche, den Anspruch auf Kindergeld. Hier gelten die gleichen Regeln und Voraussetzungen wie bei Bürgern mit der Deutschen Staatsangehörigkeit: Kinder erhalten bis zu ihrem 18. Lebensjahr oder bis zur Vollendung der ersten beruflichen Ausbildung  bzw. des Studiums Kindergeld von der Familienkasse. Die Zahlungen erfolgen höchstens bis zum 25. Lebensjahr auf das Konto der Berechtigten. Danach werden die Zahlungen für das Kindergeld eingestellt.

Wichtig ist hierbei, dass der Wohnsitz in Deutschland besteht oder dass hierzulande der gewöhnliche Aufenthalt gegenüber der Familienkasse nachgewiesen werden kann. In letzerem Fall muss deutlich gemacht werden, dass die körperliche Anwesenheit mehr als sechs Monate besteht. Ist dies nicht der Fall besteht kein Anspruch auf den Erhalt von Kindergeld. Sofern ein fester Wohnsitz in Deutschland besteht, muss der gewöhnliche Aufenthalt nicht gesondert nachgewiesen werden.

Die vollständige Liste der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und übrigen Länder, aus denen Staatsangehörige in Deutschland Kindergeld bekommen können:

  • Belgien
  • Bulgarien
  • Dänemark
  • Estland
  • Finnland
  • Frankreich
  • Griechenland
  • Irland
  • Island
  • Italien
  • Kroatien
  • Lettland
  • Liechtenstein
  • Litauen
  • Luxemburg
  • Malta
  • Niederlande
  • Norwegen
  • Österreich
  • Polen
  • Portugal
  • Rumänien
  • Schweden
  • Slowakei
  • Slowenien
  • Spanen
  • Schweiz
  • Tschechische Republik
  • Ungarn
  • Vereinigtes Königreich – Großbritannien
  • Zypern

Kindergeldansprüche für nicht freizügigkeitsberechtigte Familien

Alle anderen ausländischen Eltern die nicht aus einem der oben genannte Mitgliedstaaten der Europäischen Union stammen, werden zu den sogenannten nicht freizügigkeitsberechtigten Familien gezählt. In diesem Fall besteht ein Anspruch auf Kindergeld für den eigenen Nachwuchs nur dann, sofern eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis besteht. Zusätzlich muss aus diesen Dokumenten hervorgehen, dass eine Erwerbstätigkeit grundsätzlich angenommen werden kann. Eine solche Erwerbstätigkeit ist jedoch keine Pflicht! Halten sich die ausländischen Eltern hingegen nur zwecks der Ausbildung und Weiterbildung in Deutschland auf, so besteht kein Anspruch auf das Kindergeld der Familienkasse.

Sind Ausländer in Deutschland geduldet oder haben als Asylbewerber nur eine sogenannte Aufenthaltsgestattung, besteht ebenfalls kein Anspruch auf Kindergeld.

Anders sieht es hingegen bei asylberechtigten und anerkannten Flüchtlinge aus. Hier gelten noch einmal gesonderte Regeln.

Kindergeld für Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge

Wurde der Antrag auf Asyl in Deutschland bestätigt oder werden Ausländer als anerkannte Flüchtlinge eingestuft, so besteht auch ein Anspruch auf Kindergeld. Wichtig ist hierbei jedoch, dass die Kindergeldberechtigten seit mindestens sechs Monaten in Deutschland leben.

Kindergeld für Türken, Araber, Serben, Marokkaner und Co.

Aufgrund eines zwischenstaatlichen Abkommens bekommen auch Türken, Algerier, Serben, Marokkaner und Menschen aus Tunesien, Bosnien und Herzegowina sowie Montenegro Kindergeld in Deutschland. Damit der Kindergeldanspruch geltend gemacht werden kann, müssen die Eltern der Kinder einer geregelten Arbeit in Deutschland nachgehen.

Wichtig: Der Kindergeldanspruch wird im Einzelfall immer von der zuständigen Familienkasse geprüft. Aufgrund dessen ist es stets ratsam einen Kindergeldantrag bei der Familienkasse zu stellen.

Sind dem Kindergeldantrag Nachweise beizulegen?

Selbstverständlich müssen Ausländer, die den oben genannten Gruppen zugeordnet werden können, entsprechende Nachweise dem Kindergeldantrag bei der Familienkasse beilegen. Geschieht dies nicht, wird der Antrag abgelegt und Sie können keinerlei Zahlungen durch die Familienkasse erwarten.

Wann beginnt der Anspruch auf das deutsche Kindergeld?

Sofern die Familie in einem Monat alle genannten Voraussetzungen erfüllt um Kindergeld beziehen zu können, so besteht ab genau diesem Zeitpunkt der Kindergeldanspruch. In diesem Fall müssen die entsprechenden Formulare ausgefüllt und mitsamt aller geforderten Nachweise bei der Familienkasse eingereicht werden. Nach Abgabe wird der Antrag geprüft und Sie bekommen in der Regel innerhalb weniger Wochen eine entsprechende Rückmeldung der zuständigen Familienkasse.

Gibt es Kindergeld für Ausländer, wenn diese bereits Kindergeld aus dem Heimatland erhalten?

Sofern Ausländer bereits Kindergeld oder vergleichbare Sozialleistungen aus dem Heimatland erhalten, besteht kein Anspruch auf Kindergeld in Deutschland.